Artikel 1 VO (EU) 2010/254

Das Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird hiermit genehmigt zur Bekämpfung von Salmonellen

a)
bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken, vorgelegt von Kanada, Israel und den Vereinigten Staaten;
b)
bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt von Israel;
c)
bei Gallus-gallus-Zuchthennen, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken, vorgelegt von Brasilien.

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