Präambel VO (EU) 2010/254

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(3) sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in der Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Die Aufnahme bzw. der Verbleib in der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind.
(3)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission(4) gelten in der Union ab dem 1. Januar 2010 Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zucht- und Nutzputen, ihren Bruteiern, Puteneintagsküken, Schlachtputen sowie Puten zur Wiederaufstockung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.
(4)
Kanada, Israel und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken vorgelegt. Diese Programme umfassen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgeschriebenen Garantien und sollten daher genehmigt werden.
(5)
Bestimmte Drittländer, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgelistet sind, haben der Kommission entweder noch kein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Putenherden vorgelegt, oder die von ihnen vorgelegten Programme umfassen keine Garantien, die denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gleichwertig sind. Deshalb sollte die Einfuhr von Zucht- und Nutzputen, ihren Bruteiern, Puteneintagsküken, Schlachtputen sowie Puten zur Wiederaufstockung aus diesen Drittländern ab dem 1. Januar 2010 untersagt werden.
(6)
Israel hat der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt, welches das mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission(5) genehmigte israelische Bekämpfungsprogramm ergänzt. Brasilien hat ebenfalls Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennenherden, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken vorgelegt. Diese Programme umfassen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgeschriebenen Garantien und sollten daher genehmigt werden.
(7)
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 enthaltene Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten sowie die Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zucht- und Nutzputen, Eintagsküken und Bruteiern sollten demzufolge entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2)

ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)

ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

(5)

ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 81.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.