Artikel 1 VO (EU) 2010/255

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden „ATFM” ) mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden „EATMN” ) zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.

(2) Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für

a)
alle Flüge, die als allgemeiner Luftverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden;
b)
alle Phasen der unter Buchstabe a genannten Flüge sowie für das Flugverkehrsmanagement.

(3) Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:

a)
Betreiber von Luftfahrzeugen;
b)
Stellen der Flugverkehrsdienste (im Folgenden „ATS-Stellen” ), einschließlich ATS-Meldestellen und Platzkontrolldienste;
c)
Flugberatungsdienste;
d)
Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind;
e)
Leitungsorgane von Flughäfen;
f)
die zentrale ATFM-Stelle;
g)
örtliche ATFM-Stellen;
h)
Zeitnischenkoordinatoren von koordinierten Flughäfen.

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