Artikel 1 VO (EU) 2010/255
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen an die Verkehrsflussregelung (im Folgenden „ATFM” ) mit dem Ziel festgelegt, die verfügbare Kapazität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden „EATMN” ) zu optimieren und die ATFM-Prozesse zu verbessern.
(2) Diese Verordnung gilt innerhalb des Luftraums gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 für
- a)
- alle Flüge, die als allgemeiner Luftverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden;
- b)
- alle Phasen der unter Buchstabe a genannten Flüge sowie für das Flugverkehrsmanagement.
(3) Diese Verordnung gilt für die folgenden Beteiligten oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:
- a)
- Betreiber von Luftfahrzeugen;
- b)
- Stellen der Flugverkehrsdienste (im Folgenden „ATS-Stellen” ), einschließlich ATS-Meldestellen und Platzkontrolldienste;
- c)
- Flugberatungsdienste;
- d)
- Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind;
- e)
- Leitungsorgane von Flughäfen;
- f)
- die zentrale ATFM-Stelle;
- g)
- örtliche ATFM-Stellen;
- h)
- Zeitnischenkoordinatoren von koordinierten Flughäfen.
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