Artikel 2 VO (EU) 2010/255
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2009 und von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates(1).
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Maßnahme der Verkehrsflussregelung (ATFM-Maßnahme)” sind die zur Durchführung der Verkehrsflussregelung und des Kapazitätsmanagements vorgenommenen Handlungen;
- 2.
- „Betreiber” ist eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
- 3.
- „IFR” ist das für die Bezeichnung vom Instrumentenflugregeln benutzte Zeichen;
- 4.
- „Flugverkehrsdienst-Meldestelle (ATS-Meldestelle)” ist eine zur Entgegennahme von Berichten bezüglich Flugverkehrsdiensten und Flugdurchführungsplänen, die vor der ersten Erteilung einer Freigabe durch die Flugverkehrskontrolle vorgelegt werden, eingerichtete ATS-Stelle;
- 5.
- „örtliche Stelle für die Verkehrsflussregelung (ATFM)” ist eine Stelle für die Verkehrsflussregelung, die im Auftrag einer oder mehrerer anderer Stellen für die Verkehrsflussregelung als Schnittstelle zwischen der zentralen ATFM-Stelle und einer ATS-Stelle oder Gruppe solcher Stellen tätig ist;
- 6.
- „kritisches Ereignis” ist eine ungewöhnliche Situation oder Krise, die einen erheblichen Verlust an EATMN-Kapazität oder ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der EATMN-Kapazität und der Nachfrage oder einen erheblichen Ausfall des Informationsflusses in einem oder mehreren Teilen des EATMN umfasst;
- 7.
- „Startzeitnische der Verkehrsflussregelung (ATFM)” ist eine berechnete Startzeit, die von der zentralen ATFM-Stelle mit einer von der örtlichen ATS-Stelle geregelten Zeittoleranz zugewiesen wird;
- 8.
- „Strecken- und Verkehrsorientierung” sind Grundsätze und Verfahren zur Streckennutzung durch Luftfahrzeuge;
- 9.
- „mehrfache Flugdurchführungspläne” sind mehr als ein Flugdurchführungsplan für denselben beabsichtigten Flug zwischen zwei Flughäfen;
- 10.
- „Sektorkonfiguration der Flugverkehrsdienst-Stelle (ATS-Stelle)” ist die vierdimensionale Darstellung des Luftraumsektors oder der Gruppe von Sektoren einer ATS-Stelle, der oder die dauerhaft oder zeitweilig betrieben werden können;
- 11.
- „Flugplatz-Rollzeit” ist die im Voraus festgelegte und in Minuten angegebene Zeit ab dem Abrollen vom Block bis zum Start, die für den normalen Flughafenbetrieb gilt;
- 12.
- „aktualisierte Flugposition” ist die durch Überwachungsdaten, Flugdurchführungsplandaten oder Positionsmeldungen aktualisierte Position des Luftfahrzeugs;
- 13.
- „Freigabe der Flugverkehrskontrolle” ist die einem Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, seinen Weg unter den von der Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen fortzusetzen;
- 14.
- „Aussetzung des Flugdurchführungsplans” ist der von einer Stelle, die ATFM durchführt, eingeleitete Prozess, mit dem sichergestellt wird. dass der Betreiber vor der Durchführung des Flugs eine Änderung des Flugdurchführungsplans vornimmt;
- 15.
- „Flugdienst” ist ein Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post;
- 16.
- „Betriebs-Log” sind die zur schnellen Auffindbarkeit von ATFM-Daten in Datenbankform umgewandelten Logdaten des ATFM-Systems.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.
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