Artikel 3 VO (EU) 2010/255

Rahmen für die Verkehrsflussregelung

(1) Planung, Koordinierung und Durchführung der ATFM-Maßnahmen durch die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten müssen den im Anhang angeführten ICAO-Vorschriften entsprechen.

(2) Der Verkehrsflussregelung liegen die folgenden Prinzipien zugrunde:

a)
ATFM-Maßnahmen,

i)
verhindern eine im Vergleich zur erklärten Flugverkehrskontrollkapazität von Sektoren und Flughäfen übermäßige Flugverkehrsnachfrage;
ii)
schöpfen die EATMN-Kapazität so weit wie möglich aus, um die Effizienz des EATMN zu optimieren und nachteilige Auswirkungen auf die Betreiber zu minimieren;
iii)
optimieren die EATMN-Kapazität, die durch Entwicklung und Anwendung kapazitätssteigernder Maßnahmen durch ATS-Stellen verfügbar gemacht wird;
iv)
unterstützen die Bewältigung kritischer Ereignisse;

b)
örtliche ATFM-Stellen und die zentrale ATFM-Stelle sind als Teil der ATFM-Funktion anzusehen;

(3) Bei der Zuweisung von ATFM-Startzeitnischen wird den Flügen Priorität nach der Reihenfolge ihres geplanten Einflugs an dem Ort, für den die ATFM-Maßnahme gilt, gegeben, sofern nicht besondere Umstände die Anwendung einer anderen Prioritätsregel erfordern, die förmlich vereinbart und für das EATMN von Vorteil ist.

Unterabsatz 1 kann auf Flüge angewendet werden, die die Option einer Änderung der Streckenführung zur Vermeidung oder Entlastung überlasteter Bereiche nicht akzeptieren können, wobei dem Ort und der Ausdehnung des überlasteten Bereichs Rechnung zu tragen ist.

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