Artikel 4 VO (EU) 2010/255
Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ATFM-Funktion den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten 24 Stunden am Tag zur Verfügung steht.
(2) Die Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen hat mit den Sicherheits- und Verteidigungsanforderungen der Mitgliedstaaten vereinbar zu sein, um die Effizienz bei der Planung, Zuweisung und Nutzung des Luftraums zum Vorteil der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten zu gewährleisten.
(3) Es sind konsistente Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den an der ATFM-Funktion Beteiligten, den ATS-Stellen und den am Luftraummanagement beteiligten Stellen einzurichten, um die Luftraumnutzung zu optimieren.
(4) Es ist ein gemeinsames Referenzdokument zu erstellen, das die Grundsätze, Verfahren und die Beschreibung für die Strecken- und Verkehrsorientierung enthält. Gegebenenfalls müssen veröffentlichte Angaben zur Streckenverfügbarkeit in nationalen Luftfahrtinformationsveröffentlichungen vollständig mit diesem gemeinsamen Referenzdokument konsistent sein.
(5) Es sind gemeinsame Verfahren für die Beantragung von Abweichungen von einer ATFM-Startzeitnische gemäß den im Anhang aufgeführten ICAO-Vorschriften auszuarbeiten. Diese Verfahren sind mit der zentralen ATFM-Stelle zu koordinieren und in der nationalen Luftfahrtinformationsveröffentlichung zu veröffentlichen.
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