Artikel 5 VO (EU) 2010/255
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der zentralen ATFM-Stelle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle
- a)
- die Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN im Wege der Planung, Koordinierung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen optimiert;
- b)
- Betreiber bei der Festlegung von ATFM-Maßnahmen konsultiert;
- c)
- die wirksame Durchführung von ATFM-Maßnahmen zusammen mit örtlichen ATFM-Stellen gewährleistet;
- d)
- in Abstimmung mit örtlichen ATFM-Stellen alternative Streckenführungen ermittelt, um überlastete Bereiche zu vermeiden oder zu entlasten, wobei den Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN Rechnung zu tragen ist;
- e)
- für diejenigen Flüge eine Änderung der Streckenführung anbietet, die zu einer Optimierung der Auswirkungen von Buchstabe d führt;
- f)
-
den Betreibern und ATS-Stellen zeitnah Informationen zur ATFM zur Verfügung stellt, unter anderem zu
- i)
- geplanten ATFM-Maßnahmen;
- ii)
- den Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen auf Startzeiten und das Flugprofil einzelner Flüge;
- g)
- die Häufigkeit der Nichteinreichung von Flugdurchführungsplänen und der Einreichung mehrfacher Flugdurchführungspläne überwacht;
- h)
- einen Flugdurchführungsplan aussetzt, wenn unter Berücksichtigung der Zeittoleranz die ATFM-Startzeitnische nicht eingehalten werden kann und eine neue geschätzte Zeit für den Rollbeginn nicht bekannt ist;
- i)
- die Zahl der nach Artikel 4 Absatz 5 gewährten Ausnahmen überwacht.
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