Artikel 6 VO (EU) 2010/255

Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen

(1) Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.

(2) Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.

(3) ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.

(4) ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.

(5) Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität:

a)
Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen,
b)
Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen,
c)
Rollzeiten auf Flughäfen,
d)
Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen,
e)
Streckenverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005,
f)
aktualisierte Flugpositionen,
g)
Abweichungen von Flugdurchführungsplänen,
h)
Luftraumverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005,
i)
tatsächliche Startzeiten der Flüge.

Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.

(6) Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass

a)
im Fall, dass für den Flug eine ATFM-Startzeitnische gilt, diese Zeitnische als Teil der Flugverkehrskontroll-Freigabe einzubeziehen ist;
b)
Flüge die ATFM-Startzeitnischen einhalten;
c)
Flüge, die ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) nicht einhalten, unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz keine Startfreigabe erhalten;
d)
Flüge, deren Flugdurchführungsplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.

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