Artikel 6 VO (EU) 2010/255
Allgemeine Verpflichtungen der ATS-Stellen
(1) Muss eine ATFM-Maßnahme angewandt werden, koordinieren die ATS-Stellen diese über die örtliche ATFM-Stelle mit der zentralen ATFM-Stelle, um zu gewährleisten, dass die Wahl der Maßnahme mit Blick auf die Optimierung der Auswirkungen auf die Gesamtleistung des EATMN erfolgt.
(2) Gegebenenfalls erleichtern ATS-Meldestellen den Informationsaustausch zwischen Luftfahrzeugführern oder Betreibern und der örtlichen oder zentralen ATFM-Stelle.
(3) ATS-Stellen gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Leitungsorgan des Flughafens koordiniert werden, um eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten sicherzustellen.
(4) ATS-Stellen melden der zentralen ATFM-Stelle über die örtliche ATFM-Stelle alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können.
(5) Die ATS-Stellen übermitteln der zentralen ATFM-Stelle die folgenden Daten und anschließende Aktualisierungen zeitnah und unter Gewährleistung deren Qualität:
- a)
- Verfügbarkeit von Luftraum- und Streckenstrukturen,
- b)
- Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen,
- c)
- Rollzeiten auf Flughäfen,
- d)
- Kapazitäten der Flugverkehrskontrollsektoren und Flughäfen,
- e)
- Streckenverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005,
- f)
- aktualisierte Flugpositionen,
- g)
- Abweichungen von Flugdurchführungsplänen,
- h)
- Luftraumverfügbarkeit einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005,
- i)
- tatsächliche Startzeiten der Flüge.
Die Daten sind den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten verfügbar zu machen und kostenlos der zentralen ATFM-Stelle und durch die zentrale ATFM-Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6) Die ATS-Stelle am Startflughafen gewährleistet, dass
- a)
- im Fall, dass für den Flug eine ATFM-Startzeitnische gilt, diese Zeitnische als Teil der Flugverkehrskontroll-Freigabe einzubeziehen ist;
- b)
- Flüge die ATFM-Startzeitnischen einhalten;
- c)
- Flüge, die ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) nicht einhalten, unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz keine Startfreigabe erhalten;
- d)
- Flüge, deren Flugdurchführungsplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.
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