Artikel 7 VO (EU) 2010/255
Allgemeine Verpflichtungen der Betreiber
(1) Für jeden beabsichtigten Flug ist ein einziger Flugdurchführungsplan zu erstellen. Der eingereichte Flugdurchführungsplan hat das beabsichtigte Flugprofil ordnungsgemäß wiederzugeben.
(2) Alle relevanten ATFM-Maßnahmen und deren Änderungen sind für den geplanten Flugbetrieb zu berücksichtigen und dem Luftfahrzeugführer mitzuteilen.
(3) Beim Abflug von einem Flughafen, für den keine ATFM-Startzeitnische gilt, sind die Betreiber dafür verantwortlich, ihre geschätzte Rollbeginnzeit (Off blocks) einzuhalten, wobei der Zeittoleranz gemäß den einschlägigen ICAO-Bestimmungen im Anhang Rechnung zu tragen ist.
(4) Wurde ein Flugdurchführungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe h ausgesetzt, hat der betreffende Betreiber für die Aktualisierung oder Streichung des Flugdurchführungsplans zu sorgen.
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