Artikel 8 VO (EU) 2010/255
Allgemeine Verpflichtungen des Leitungsorgans eines Flughafens
Die Leitungsorgane eines Flughafens melden der zentralen ATFM-Stelle unmittelbar oder über die örtliche ATFM-Stelle oder die ATS-Stellen oder über beide Stellen alle Ereignisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können. Sie informieren die örtliche ATFM-Stelle und die ATS-Stellen, falls die Meldung unmittelbar erfolgt.
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