Artikel 9 VO (EU) 2010/255
Konsistenz zwischen Flugdurchführungsplänen und Flughafenzeitnischen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale ATFM-Stelle oder die örtliche ATFM-Stelle einem Flughafenzeitnischenkoordinator oder dem Leitungsorgan eines koordinierten Flughafens auf Anfrage den akzeptierten Flugdurchführungsplan eines Flugs, der an diesem Flughafen verkehrt, bereitstellt, bevor der Flug stattfindet. Die Flughafenzeitnischenkoordinatoren oder die Leitungsorgane der koordinierten Flughäfen arrangieren den Zugang zu den akzeptierten Flugdurchführungsplänen, die von der zentralen ATFM-Stelle oder der lokalen ATFM-Stelle bereitgestellt werden.
(2) Vor dem Flug übermitteln die Betreiber den Start- und Zielflughäfen die notwendigen Informationen, damit eine Korrelation zwischen der Flugkennung im Flugdurchführungsplan und der für die entsprechenden Flughafenzeitnischen gemeldeten Flugkennung möglich ist.
(3) Jeder Betreiber, jedes Leitungsorgan eines Flughafens und jede ATS-Stelle ist berechtigt, dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies den Flughafenbetrieb oder den Flugverkehr beeinträchtigt, zu melden.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zentrale ATFM-Stelle dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies die ATFM beeinträchtigt, meldet.
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