Artikel 10 VO (EU) 2010/255

Verpflichtungen in Bezug auf kritische Ereignisse

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die ATFM-Verfahren für die Bewältigung kritischer Ereignisse eingerichtet sind und von der zentralen ATFM-Stelle veröffentlicht werden, um Beeinträchtigungen des EATMN zu minimieren.

(2) In Vorbereitung auf kritische Ereignisse koordinieren die ATS-Stellen und die Leitungsorgane von Flughäfen mit den von kritischen Ereignissen betroffenen Betreibern die Relevanz und den Inhalt der Ausweichverfahren, einschließlich etwaiger Anpassungen der Prioritätsregeln.

Die Ausweichverfahren umfassen:

a)
organisatorische und die Koordination betreffende Vorkehrungen,
b)
ATFM-Maßnahmen zur Regelung des Zugangs zu betroffenen Bereichen, um eine übermäßige Flugverkehrsnachfrage im Vergleich zur erklärten Kapazität des betroffenen Luftraums oder der betroffenen Flughäfen als Ganzes oder in Teilen zu verhindern,
c)
Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Anwendung von Prioritätsregeln für Flüge, die den vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen,
d)
Vorkehrungen zur Wiederherstellung des Normalzustands.

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