Artikel 11 VO (EU) 2010/255

Überwachung der Einhaltung von ATFM-Maßnahmen

(1) Für den Fall, dass die ATFM-Startzeitnischen an einem Startflughafen während eines Jahres zu 80 % oder weniger eingehalten wurden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die ATS-Stelle an diesem Flughafen relevante Informationen über die Nichteinhaltung und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der ATFM-Startzeitnischen sichergestellt werden soll, bereitstellt. Die Maßnahmen sind in einem Bericht anzugeben, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorlegt.

(2) Die ATS-Stelle an dem betreffenden Flughafen stellt relevante Informationen über jede Nichteinhaltung der Ablehnung oder Aussetzung von Flugdurchführungsplänen an diesem Flughafen und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung getroffen wurden, bereit. Die Maßnahmen sind in einem Bericht anzugeben, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vorlegt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
die zentrale ATFM-Stelle einen Mitgliedstaat meldet, der Ausnahmen im Umfang von mehr als 0,6 % der Starts dieses Mitgliedstaats im Jahr gewährt;
b)
ein gemäß Buchstabe a gemeldeter Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht mit Einzelheiten zu den gewährten Ausnahmen vorlegt.

(4) Für den Fall, dass eine Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen festgestellt wird, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 Buchstabe g ergibt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zentrale ATFM-Stelle den Betreiber von der Nichteinhaltung in Kenntnis setzt.

(5) Die Betreiber legen der zentralen ATFM-Stelle einen Bericht über jede Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen vor, der Einzelheiten zu den Umständen, die zur Nichteinreichung eines Flugdurchführungsplans oder zur Einreichung mehrfacher Flugdurchführungspläne geführt haben, und zu den Maßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung enthält.

(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zentrale ATFM-Stelle einen Jahresbericht erstellt, der Einzelheiten zu fehlenden Flugdurchführungsplänen und eingereichten mehrfachen Flugdurchführungsplänen enthält und dass der Bericht der Kommission vorgelegt wird.

(7) Die Mitgliedstaaten nehmen eine jährliche Überprüfung der Einhaltung von ATFM-Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten die Einhaltung dieser Maßnahmen verbessern.

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