Artikel 7b VO (EU) 2010/257

Beratung vor Antragstellung

Muss die EFSA gemäß der vorliegenden Verordnung ein Gutachten abgeben oder wird sie um ein solches ersucht, bieten die Mitarbeiter der EFSA auf Ersuchen interessierter Unternehmer oder anderer interessierter Parteien Beratung zu den für die Vorlage von Informationen gemäß den Artikeln 4 bis 7a geltenden Vorschriften und zu den darin erforderlichen Angaben an. Diese Beratung erfolgt gemäß Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), der entsprechend gilt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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