Artikel 7c VO (EU) 2010/257

Meldung von Studien

Interessierte Unternehmer und andere interessierte Parteien teilen der EFSA unverzüglich den Titel und den Anwendungsbereich jeder im Einklang mit den Artikeln 4 bis 7a der vorliegenden Verordnung zur Stützung der Neubewertung eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes in Auftrag gegebenen oder selbst durchgeführten Studie mit, sowie die Labore oder Untersuchungseinrichtungen, die diese Studie durchführen, und das Datum ihres Beginns und ihres geplanten Abschlusses.

Die Laboratorien und anderen Untersuchungseinrichtungen in der Union melden der Behörde unverzüglich auch den Titel und den Umfang jeder von Unternehmern und anderen interessierten Parteien in Auftrag gegebenen und von diesen Laboratorien oder anderen Untersuchungseinrichtungen zur Stützung der Neubewertung eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffes im Einklang mit den Artikeln 4 bis 7a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Studie, das Datum ihres Beginns und ihres geplanten Abschlusses sowie den Namen der Unternehmer oder der interessierten Parteien, die die Studie in Auftrag gegeben haben.

Studien, die gemäß dem vorliegenden Artikel gemeldet wurden, werden von der EFSA in die Datenbank gemäß Artikel 32b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufgenommen.

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