Artikel 7e VO (EU) 2010/257

Transparenz

Muss die EFSA gemäß der vorliegenden Verordnung ein Gutachten abgeben oder wird sie um ein solches ersucht, so konsultiert sie die Interessenträger und die Öffentlichkeit auf der Grundlage der nichtvertraulichen Fassung der gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten gemäß Artikel 32c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der entsprechend gilt.

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