Artikel 8 VO (EU) 2010/257

Vertraulichkeit

Nach Übermittlung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung können interessierte Unternehmer oder andere interessierte Parteien darum ersuchen, dass bestimmte Teile der Informationen oder Daten vertraulich behandelt werden. Diesem Ersuchen sind nachprüfbare Belege beizulegen. Solche Ersuchen um vertrauliche Behandlung werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 geprüft, der entsprechend gilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.