Präambel VO (EU) 2010/258

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können in Notfällen geeignete Maßnahmen bei aus Drittländern eingeführten Lebens- oder Futtermitteln getroffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem von ihnen ausgehenden Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend begegnet werden kann.
(2)
Im Juli 2007 wurde in der EU in einigen Chargen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination von Guarkernmehl mit Pentachlorphenol und Dioxinen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Europäischen Union darstellen.
(3)
Als Reaktion auf die erhöhten PCP- und Dioxinwerte führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission im Oktober 2007 eine Dringlichkeitsinspektion in Indien durch. Ziel war es, Informationen über einen möglichen Ursprung der Kontamination zu sammeln und die Kontrollmaßnahmen zu bewerten, die von den indischen Behörden eingeführt worden waren, um eine erneute Kontamination zu verhindern. Das Inspektionsteam kam zu dem Schluss, dass es keine ausreichende Gewissheit über die Kontaminationsursache gebe und die Nachforschungen der indischen Behörden nicht ausreichten, um daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. Angesichts der Verfügbarkeit von Natriumpentachlorphenolat und seiner Verwendung in der Guarkernmehlindustrie sowie aufgrund der Tatsache, dass die Industrie weitgehend der Selbstregulierung unterliegt, seien die derzeitigen Kontrollen unzureichend, um eine erneute Kontaminierung zu verhindern.
(4)
Gemäß der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen(2) muss daher allen Sendungen von Guarkernmehl bzw. zusammengesetzten Lebensmitteln und Mischfuttermitteln, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, ein Originalanalysebericht beigefügt sein, der von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Labor ansässig ist, unterzeichnet ist und der belegt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten entnehmen und analysieren Proben von 5 % der Sendungen dieser Erzeugnisse, um zu überprüfen, dass der Grenzwert von 0,01 mg/kg PCP nicht überschritten wird. Das gemeinschaftliche Referenzlabor für Dioxine und PCB in Lebensmitteln und Futtermitteln hat untersucht, welcher Zusammenhang zwischen PCP und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien besteht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält.
(5)
Ein Follow-up-Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts erfolgte im Oktober 2009 mit dem Ziel, die Kontrollmaßnahmen zu bewerten, die von den indischen Behörden eingeführt worden waren, um die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP und Dioxinen zu verhindern und die Umsetzung der sich aus dem Inspektionsbesuch vom Oktober 2007 ergebenden Empfehlungen sicherzustellen.
(6)
Bei diesem Inspektionsbesuch wurden einige schwerwiegende Mängel festgestellt. Es ist nicht klar, inwieweit PCP in Indien industriell verwendet werden, und zum Zeitpunkt des Inspektionsbesuchs wurde kein Nachweis über Maßnahmen zur Einstellung von Produktion oder Verkauf erbracht. Die Probenahme wird durch die private Exportfirma ohne jegliche amtliche Aufsicht vorgenommen. Die vom Labor bei ca. 2,5 % der analysierten Proben festgestellten Verstöße wurden der Exportfirma mitgeteilt, ohne die zuständige Behörde zu informieren. Da die zuständige Behörde keine Kenntnis von diesen Verstößen hatte, wurden keine Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Partien ergriffen.
(7)
Die Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP und/oder Dioxinen nicht als Einzelfall angesehen werden kann und dass nur die sorgfältige Untersuchung durch das akkreditierte Privatlabor die weitere Ausfuhr kontaminierter Erzeugnisse in die Europäische Union verhindert hat. Angesichts der Tatsache, dass es keine Verbesserung des Kontrollsystems gab, sollten zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung möglicher Risiken ergriffen werden.
(8)
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Guarkernmehl mit Ursprung in Indien über ein anderes Drittland in die EU gelangt, sollten Zufallskontrollen auf das Vorhandensein von PCP in Guarkernmehl, das aus anderen Ländern als Indien versandt wird, vorgesehen werden.
(9)
Die Entscheidung 2008/352/EG sollte daher entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Art der Änderungsbestimmungen, die unmittelbar gelten und in allen ihren Teilen verbindlich sind, ist es jedoch angezeigt, die genannte Entscheidung durch eine Verordnung zu ersetzen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42.

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