Artikel 1 VO (EU) 2010/258
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
- a)
- Guarkernmehl des KN-Codes 13023290, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist;
- b)
- Lebens- und Futtermittel, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist.
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