Artikel 1 VO (EU) 2010/258

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a)
Guarkernmehl des KN-Codes 13023290, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist;
b)
Lebens- und Futtermittel, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist.

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