Artikel 2 VO (EU) 2010/258

Bescheinigung

(1) Jeder Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 1, die zur Einfuhr vorgestellt werden, ist Folgendes beizufügen:

a)
eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Anhang, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält, und
b)
ein Analysebericht eines nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von PCP in Lebens- und Futtermitteln akkreditierten Labors mit folgenden Angaben: Ergebnisse der Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, die Messunsicherheit des Analyseergebnisses sowie die Nachweis- und die Quantifizierungsgrenze der Analysemethode.

(2) Die Bescheinigung und der Analysebericht sind von einem bevollmächtigten Vertreter des indischen Handels- und Industrieministeriums zu unterzeichnen, und die Bescheinigung ist höchstens vier Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig.

(3) Die Analyse nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei einer Probe durchzuführen, die der Sendung durch die zuständigen indischen Behörden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG(1) entnommen wurde. Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände(2) dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(2)

http://www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf

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