Artikel 3 VO (EU) 2010/258

Kennzeichnung

Jede Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 1 wird mit einem Code gekennzeichnet, der in der Genusstauglichkeitsbescheinigung, in dem Bericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen sowie in den Handelspapieren anzugeben ist, die der Sendung beiliegen. Jede einzelne Packung (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung wird mit diesem Code gekennzeichnet.

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