Artikel 4 VO (EU) 2010/258
Vorabinformation
Bei allen Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 1 teilen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.
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