Artikel 5 VO (EU) 2010/258
Amtliche Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen bei allen Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 1 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, vor.
(2) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 % der Sendungen durchgeführt.
(3) Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboranalysen unter amtlicher Aufsicht höchstens 15 Arbeitstage lang zurückgehalten.
(4) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden an Kontrollstellen vorgenommen, die von den Mitgliedstaaten speziell hierfür benannt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Kontrollstellen und übermitteln sie der Kommission.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen auch stichprobenartige Warenuntersuchungen vor, einschließlich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP in Guarkernmehl, das aus anderen Ländern als Indien versandt wird.
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