Artikel 6 VO (EU) 2010/258

Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind. Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beizufügen.

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