Artikel 7 VO (EU) 2010/258
Kosten
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle nicht eingehaltener Vorschriften, trägt der Lebens- und Futtermittelunternehmer.
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