Artikel 8 VO (EU) 2010/258

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Sendungen werden nur für den freien Verkehr zugelassen, wenn die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden Nachweise darüber vorlegen können, dass

a)
die amtlichen Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführt wurden und
b)
die Ergebnisse der Warenuntersuchungen, sofern solche vorgeschrieben waren, nicht zu beanstanden waren.

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