Artikel 8 VO (EU) 2010/258
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Sendungen werden nur für den freien Verkehr zugelassen, wenn die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden Nachweise darüber vorlegen können, dass
- a)
- die amtlichen Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 durchgeführt wurden und
- b)
- die Ergebnisse der Warenuntersuchungen, sofern solche vorgeschrieben waren, nicht zu beanstanden waren.
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