Artikel 2 VO (EU) 2010/268
Einschränkungen des Zugangs
Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG.
Die Mitgliedstaaten können angeben, unter welchen Bedingungen ein eingeschränkter Zugang gemäß Artikel 17 Absatz 7 gewährt werden kann.
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