Artikel 3 VO (EU) 2010/268

Regelungen

(1) Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.

(2) In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.

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