Artikel 4 VO (EU) 2010/268
Nutzung von Geodatensätzen und -diensten
(1) Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.
(2) Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.
(3) Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.