Artikel 4 VO (EU) 2010/268

Nutzung von Geodatensätzen und -diensten

(1) Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.

(2) Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.

(3) Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.

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