Artikel 6 VO (EU) 2010/268

Transparenz

(1) Beantragt ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft den Zugang zu einem Geodatensatz oder -dienst, so stellen die Mitgliedstaaten auf Verlangen für die Bewertung und Nutzung auch Angaben zu den Verfahren für die Sammlung, Verarbeitung, Produktion und Kontrolle der Qualität der Geodatensätze und -dienste sowie für die Erlangung des Zugangs zu diesen bereit, sofern diese zusätzlichen Angaben vorliegen und in zumutbarer Weise abgerufen und zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Auf Verlangen schließen die Angebote, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten machen, die Grundlage für die Gebührenerhebung und die berücksichtigten Faktoren ein.

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