Artikel 7 VO (EU) 2010/268

Antwortzeiten

Die Mitgliedstaaten gewähren den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, sofern der Mitgliedstaat und das Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft im gegenseitigen Einverständnis nichts anderes vereinbart haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.