Artikel 7 VO (EU) 2010/268
Antwortzeiten
Die Mitgliedstaaten gewähren den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, sofern der Mitgliedstaat und das Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft im gegenseitigen Einverständnis nichts anderes vereinbart haben.
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