Artikel 8 VO (EU) 2010/268

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser im Einklang stehen.

Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Regelungen für die Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Regelungen ab ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.