Artikel 2 VO (EU) 2010/278

Die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Vor Anbringen der Verschlüsse prüft die Ausfuhrzollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen. Die Anzahl der Sichtkontrollen muss mindestens 10 % der Zahl der Ausfuhranmeldungen entsprechen, wobei diejenigen ausgenommen werden, die sich auf Erzeugnisse beziehen, die einer Warenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 unterzogen oder dafür ausgewählt wurden. Die Zollstelle trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument anhand des Kontrollcodes gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 und Anhang II der vorliegenden Verordnung ein.”

2.
Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

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