Artikel 1 VO (EU) 2010/278

Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

m) „Kontrollcode” :
Angabe, ausgedrückt durch den Buchstaben „A” , gefolgt von vier elektronisch erstellten, gedruckten oder deutlich lesbar handgeschriebenen Ziffern.

2.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 T5-Kontrollexemplar

(1) Für die Anwendung von Artikel 912c Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vermerkt die Ausfuhrzollstelle gegebenenfalls in dem T5-Kontrollexemplar oder dem die Erzeugnisse begleitenden gleichwertigen Dokument die jeweiligen in Anhang IIa der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontrollcodes nach folgenden Regeln:

a)
die Ausfuhrzollstelle vermerkt in Feld D den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 1, aus dem hervorgeht, ob

i)
eine Warenkontrolle der Ausfuhrerstattungswaren gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung stattgefunden hat,
ii)
eine Analyse gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission(*) durchgeführt wurde,
iii)
es sich um Nahrungsmittelhilfeexporte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 handelt, die von den Warenkontrollen ausgenommen sind;

b)
die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt nach Kontrolle der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in Feld J den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 2, aus dem hervorgeht, ob

i)
der Verschluss konform ist oder ob das Fehlen eines Verschlusses gerechtfertigt ist gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(**),
ii)
der Verschluss fehlt oder zerstört wurde;

c)
die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt in Feld J den entsprechenden Kontrollcode gemäß Anhang IIa Teil 3, aus dem Folgendes hervorgeht:

i)
die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 dieser Verordnung sind konform;
ii)
im Rahmen der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung wurde eine Probe gezogen, aber die Ergebnisse liegen noch nicht vor, da die Überprüfung durch die Laboranalysen noch nicht abgeschlossen ist;
iii)
die Ergebnisse der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 sind konform;
iv)
die Ergebnisse der Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 oder der besonderen Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 sind nicht konform.

(2) Die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, vermerkt in Feld J des T5-Kontrollexemplars ihre Zollstellenkennnummer gemäß Anhang 37c Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii vermerkt die betreffende Zollstelle, sobald die Überprüfung abgeschlossen ist, die Ergebnisse dieser Überprüfung in Feld J einer Kopie des bereits übermittelten T5-Kontrollexemplars anhand des entsprechenden Kontrollcodes gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv trifft die Zollstelle, die die Feststellungen gemacht hat, folgende Maßnahmen:

a)
sie fügt der Kopie des T5-Kontrollexemplars, die gemäß Artikel 912c Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 an die Zahlstelle zurückgesandt wird, eine Kopie des Kontrollberichts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bei, in dem angegeben ist, welche Kontrollen durchgeführt wurden und warum möglicherweise gegen die einschlägigen Vorschriften für Ausfuhrerstattungen verstoßen wurde, und
b)
sie fordert die Zahlstelle auf, sie über die Maßnahmen, die infolge der Feststellungen getroffen wurden, zu unterrichten.

(3) Wurde die Auswahl für die Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7 oder für die Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 bzw. für die besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 und somit die Anwendung des Risikomanagements aufgrund unvollständiger Angaben im T5-Kontrollexemplar erschwert, so vermerkt die Ausgangszollstelle oder die Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, in Feld J als zusätzliche Information einen der Kontrollcodes gemäß Anhang IIa Teil 4.

(4) Die Ausgangszollstellen oder die Zollstellen, denen das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, tragen dafür Sorge, dass der Kommission jederzeit folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a)
Angaben über die Zahl der T5-Kontrollexemplare und gleichwertigen Dokumente, die bei den Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7, den Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8 und den besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9 berücksichtigt wurden;
b)
Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen der Unversehrtheit der Verschlüsse gemäß Artikel 7;
c)
Angaben über die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollen gemäß Artikel 8;
d)
Angaben über die Zahl der durchgeführten besonderen Substitutionskontrollen gemäß Artikel 9.

Ein Duplikat oder eine Abschrift des Dokuments wird in der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar bzw. das gleichwertige Dokument zugesandt wird, aufbewahrt und zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

(5) Der zuständige Zollbeamte verfasst über jede von ihm durchgeführte Substitutionskontrolle gemäß Artikel 8 und besondere Substitutionskontrolle gemäß Artikel 9 einen Bericht.

Dieser Bericht dient der Überwachung der durchgeführten Kontrollen und trägt das Datum und den Namen des verantwortlichen Zollbeamten. Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 wird der Bericht in der Zollstelle, die die Kontrolle durchgeführt hat, oder an einem anderen Ort in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Jahr der Ausfuhr drei Jahre lang zur Einsicht aufbewahrt.

3.
Die Anhänge III bis VII werden gestrichen.
4.
Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang IIa eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(**)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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