Präambel VO (EU) 2010/278

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 194 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission(2) müssen die Zollstellen die in den Anhängen III bis VII der genannten Verordnung aufgeführten Angaben darüber, ob Warenkontrollen durchgeführt wurden, über Kontrollen der Verschlüsse und über Substitutionskontrollen in T5-Kontrollexemplaren und gleichwertigen Dokumenten vermerken.
(2)
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(3) ist für bestimmte in Anhang IV der Verordnung aufgeführte Waren eine Analyse durchzuführen, um festzustellen, ob die betreffenden Erzeugnisse erstattungsfähig sind. Die Ausfuhrzollstelle sollten vermerken, dass eine Analyse durchgeführt wurde.
(3)
Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(4) prüft die Zollstelle durch eine Sichtkontrolle, ob die Waren mit den Ausfuhranmeldungen übereinstimmen, und trägt diese Kontrolle in Feld D des Kontrollexemplars T5 oder in einem gleichwertigen Dokument durch einen der Vermerke gemäß Anhang II der genannten Verordnung ein.
(4)
Es kann sein, dass die vorgeschriebenen Vermerke in den verschiedenen Sprachfassungen und Handschriften für die beteiligten Behörden schwer verständlich bzw. schwer lesbar sind. Zur Vereinfachung der Verfahren sollten daher die handschriftlichen Vermerke in den T5-Kontrollexemplaren durch einheitliche Codes ersetzt werden.
(5)
Die Warenkontrollen und Substitutionskontrollen sollten nach den Grundsätzen des Risikomanagements durchgeführt werden, wobei unter anderem der Professionalität des Ausführers Rechnung zu tragen ist. Die nach den Verordnungen (EG) Nr. 1276/2008 und (EG) Nr. 612/2009 vorgeschriebenen Angaben in den T5-Kontrollexemplaren dienen unter anderem dazu, der Ausgangszollstelle oder der Zollstelle, der das T5-Kontrollexemplar zugesandt wird, die getroffenen Kontrollmaßnahmen mitzuteilen. Es hat sich gezeigt, dass bei nicht ordnungsgemäß ausgefüllten T5-Kontrollexemplaren die risikobasierte Auswahl der Kontrollmaßnahmen durch die Zollstellen erschwert wurde. Da ein ordnungsgemäß ausgefülltes T5-Kontrollexemplar ein Indikator für die Professionalität des Ausführers und dafür ist, ob er die geltenden Vorschriften einhält, erscheint es angemessen, den zuständigen Behörden mangelhafte T5-Kontrollexemplare zu melden, damit das Risikoprofil des Ausführers in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende T5-Kontrollexemplar ausgestellt wurde, angepasst werden kann.
(6)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1276/2008 und (EG) Nr. 612/2009 sind daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.

(3)

ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.

(4)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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