Artikel 3 VO (EU) 2010/351

Die Gruppen für das Geburtsland, die Gruppen für das Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts, die Gruppen für das Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts und die Gruppen für die Staatsangehörigkeit, für die von den Mitgliedstaaten Daten an die Kommission zu übermitteln sind, werden im Anhang aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.