Artikel 2 VO (EU) 2010/351
Für die oben genannten Kategorien bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts” ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort unmittelbar vor der Zuwanderung befand;
- b)
- „Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts” ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort seit der Abwanderung befindet;
- c)
- „Entwicklungsstand” den relativen Grad der Entwicklung eines Landes gemäß den statistischen Messungen von Lebenserwartung, Alphabetisierung, höchstem erreichten Bildungsabschluss und Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf;
- d)
- „im Inland geboren” ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die im Land ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist;
- e)
- „im Ausland geboren” ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die außerhalb des Landes ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist.
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