Artikel 2 VO (EU) 2010/351

Für die oben genannten Kategorien bezeichnet der Ausdruck

a)
„Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts” ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort unmittelbar vor der Zuwanderung befand;
b)
„Land des nächsten üblichen Aufenthaltsorts” ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Geburtslands einer Person jenes Land, in dem sich ihr üblicher Aufenthaltsort seit der Abwanderung befindet;
c)
„Entwicklungsstand” den relativen Grad der Entwicklung eines Landes gemäß den statistischen Messungen von Lebenserwartung, Alphabetisierung, höchstem erreichten Bildungsabschluss und Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf;
d)
„im Inland geboren” ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die im Land ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist;
e)
„im Ausland geboren” ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Person, die außerhalb des Landes ihres derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts geboren ist.

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