Artikel 1 VO (EU) 2010/356

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf -

i)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel,
ii)
Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,
iii)
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
iv)
Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
v)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,
vi)
Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,
vii)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
c)
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
d)
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;
e)
„Sanktionsausschuss” bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates über Somalia eingesetzt wurde;
f)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
g)
„Investitionsdienstleistungen”

i)
Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,
ii)
Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,
iii)
Handel für eigene Rechnung,
iv)
Portfolio-Verwaltung,
v)
Anlageberatung,
vi)
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
vii)
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder
viii)
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF),

sofern die Tätigkeit sich auf eines der Finanzinstrumente bezieht, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(1) erfasst sind;

h)
„Gebiet der Union” die Gebiete, auf die die Verträge nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung finden;
i)
„Begründung” den öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

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