Artikel 2 VO (EU) 2010/356
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Person, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese
- a)
-
an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; dazu gehören unter anderem:
- i)
- die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,
- ii)
- Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,
- iii)
- Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) mit Gewalt bedrohen,
- b)
- gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,
- c)
- die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,
- d)
- politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,
- e)
- für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung,
- f)
-
mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:
- i)
- Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung Al-Shabaabs,
- ii)
- Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und
- iii)
- Rekrutierung für Al-Shabaab oder die sonstige Unterstützung der Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger.
(4) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(5) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.
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