Artikel 10 VO (EU) 2010/356
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere über Verstöße und Probleme bei der Durchsetzung von Vorschriften sowie über Entscheidungen nationaler Gerichte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.