Artikel 9 VO (EU) 2010/356

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,

a)
den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, z.B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln und
b)
mit den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

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