Artikel 8 VO (EU) 2010/356

(1) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen darf Folgendes weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden:

a)
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) erfasst sind;
b)
Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind;
c)
Investitionsdienstleistungen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Verwendung von Gütern und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst sind.

(2) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(3) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Finanzmittel oder finanzielle Hilfe zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

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