Artikel 7 VO (EU) 2010/356
Die natürlichen und juristischen Personen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
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