Artikel 3 VO (EU) 2010/36
Gemeinschaftsmodell für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen
Das in Anhang III dieser Verordnung aufgeführte Gemeinschaftsmodell ist für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen nach Maßgabe von Artikel 17 der Richtlinie 2007/59/EG zu verwenden.
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