ANHANG I VO (EU) 2010/36
GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER
- 1.
- PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER
Die Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer soll das Format ID-1 haben, wie in der internationalen Norm ISO/IEC 7810:2003 Identifikationskarten — Physikalische Eigenschaften beschrieben. Unbeschadet der Datenschutzbestimmungen können die Mitgliedstaaten ausschließlich für nationale Zwecke ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil der Erlaubnis verwenden, um es Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern zu ermöglichen, unternehmensbezogene Informationen einschließlich der in der Zusatzbescheinigung enthaltenen Daten zu speichern, sofern dies in keiner Weise die Durchführung dieser Verordnung behindert. Die Einführung solcher Mikrochips muss der internationalen Norm ISO 7816-1:1998 Identifikationskarten — Integrierte Schaltungen mit Kontakten — Teil 1: Physikalische Eigenschaften entsprechen. Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber werden von der Annahme des in Anhang II Kapitel 4 beschriebenen Gemeinschaftsmodells der Zusatzbescheinigung erst dann befreit, wenn die harmonisierten Anforderungen für den Einsatz von Chipkarten festgelegt sind. Methoden zur Überprüfung der Merkmale der Fahrerlaubnisse zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit internationalen Normen müssen der Norm ISO/IEC 10373-1:2006 Identifikationskarten — Prüfverfahren — Teil 1: Generelle Eigenschaften entsprechen.
- 2.
- FÄLSCHUNGSSCHUTZ
- a)
- Das Trägermaterial für Fahrerlaubnisse ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):
- —
-
Kartenträger ohne optische Aufheller,
- —
Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen,
- —
optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten,
- —
im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens am Rand des Lichtbilds überlappen (verlaufendes Muster).
- b)
- Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Fahrerlaubnisse mit mindestens einer der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):
- —
-
vom Blickwinkel abhängige Farben,
- —
thermochromatische Farbe,
- —
spezielle Hologramme,
- —
variable Laserbilder,
- —
fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.
- 3.
- GESTALTUNG DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER
Die Fahrerlaubnis richtet sich nach dem Gemeinschaftsmodell, den Referenzfarben (Pantone Reflex Blue und Pantone Yellow) und Mustern, die im Anhang beschrieben sind. Die Agentur stellt eine elektronische Fassung des hochauflösenden grafischen Layouts bereit, einschließlich der zu verwendenden Schriftarten (OpenType-Fonts Myriad Pro und Minion Pro, in allen Alphabeten der EU-Sprachen verfügbar) und Schriftgrößen. Beide Seiten der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer enthalten Angaben. Die Vorderseite enthält:- a)
- in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt;
- c)
- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt, gemäß dem Ländercode nach ISO 3166 Alpha-2-Code, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.
Die Unterscheidungszeichen lauten wie folgt:
[(*) CH und NO sind nur zur Information angegeben]
- AT:
- Österreich
- BE:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CY:
- Zypern(1)
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- EE:
- Estland
- FI:
- Finnland
- FR:
- Frankreich
- HR:
- Kroatien
- DE:
- Deutschland
- EL:
- Griechenland
- HU:
- Ungarn
- IS:
- Island
- IE:
- Irland
- IT:
- Italien
- LV:
- Lettland
- LI:
- Liechtenstein
- LT:
- Litauen
- LU:
- Luxemburg
- MA:
- Malta(1)
- [NO]:
- [Norwegen] (*)
- NL:
- Niederlande
- PL:
- Polen
- PT:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SK:
- Slowakische Republik
- SI:
- Slowenien
- ES:
- Spanien
- SE:
- Schweden
- [CH]:
- [Schweiz] (*)
- UK:
- Vereinigtes Königreich
- d)
- Angaben, die bei Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:
- 1.
- Name(n) des Inhabers; der/die Name(n) muss/müssen dem/den auf dem Reisepass/nationalen Personalausweis/sonstigen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis angegebenen Name(n) entsprechen.
- 2.
- Vorname(n) des Inhabers; der/die Vorname(n) muss/müssen dem/den auf dem Reisepass/nationalen Personalausweis/sonstigen anerkannten Dokument zum Identitätsnachweis angegebenen Name(n) entsprechen.
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;
- 4a
- Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis;
- 4b
- Datum, an dem die Fahrerlaubnis ungültig wird;
- 4c
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde;
- 4d
- Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber (fakultative Angabe);
- 5.
- die Nummer der Fahrerlaubnis, die im nationalen Register Zugriff auf Daten ermöglicht. Diese Nummer basiert auf der Europäischen Identifikationsnummer (EIN) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission(2).
Die zwei Ziffern der EIN für die Art des Dokuments lauten wie folgt:
71 bis Zähler 9999;
wenn mehr als 9999 Fahrerlaubnisse pro Jahr erteilt werden:
72 für Zähler > 10000 bis 19999;
wenn mehr als 19999 Fahrerlaubnisse pro Jahr erteilt werden:
73 für Zähler > 20000 bis 29999;
- 6.
- Lichtbild des Inhabers;
- 7.
- Unterschrift des Inhabers.
- 8.
- Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers (fakultative Angabe), angegeben im mit der Nummer 8 gekennzeichneten Feld;
- 9.
- zusätzliche Angaben (in den mit „9.a” gekennzeichneten Feldern) oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen (in den mit „9.b” gekennzeichneten Feldern), die von einer zuständigen Behörde ausgesprochen wurden. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen werden in Codeform angegeben.
- 9a
- Zusätzliche Angaben werden in den mit der Nummer 9.a gekennzeichneten Feldern in folgender Reihenfolge angegeben:
- a.1
- Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers gemäß der in dem Mitgliedstaat verwendeten Klassifizierung,
- a.2
- Platz für die Eintragung von notwendigen Informationen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Fahrerlaubnis erteilt.
- 9b
- Gesundheitlich bedingte Einschränkungen werden in den mit der Nummer 9.b gekennzeichneten Feldern angegeben. Codes von „b.1” bis „b.2” stellen harmonisierte Gemeinschaftscodes für gesundheitlich bedingte Einschränkungen dar:
- b.1
- Vorgeschriebenes Tragen von Brille/Kontaktlinsen,
- b.2
- Vorgeschriebenes Tragen einer Hörhilfe/Kommunikationshilfe.
- Bulgarisch:
- СВИДЕТЕЛСТВО ЗА УПРАВЛЕНИЕ НА ЛОКОМОТИВ
- Tschechisch:
- LICENCE STROJVEDOUCÍHO
- Dänisch:
- LOKOMOTIVFØRERLICENS
- Niederländisch:
VERGUNNING MACHINIST (Niederlande)
VERGUNNING VAN TREINBESTUURDER (Belgien)
- Englisch:
- TRAIN DRIVING LICENCE
- Estnisch:
- VEDURIJUHILUBA
- Finnisch:
- KULJETTAJAN LUPAKIRJA
- Französisch:
- LICENCE DE CONDUCTEUR DE TRAIN (Belgien, Frankreich, Luxemburg)
- Kroatisch:
- DOZVOLA ZA UPRAVLJANJE ŽELJEZNIČKIM VOZILIMA
- Deutsch
TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEIN (Deutschland)
EISENBAHNFAHRZEUG-FÜHRERSCHEIN (Belgien)
FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (Österreich)
- Griechisch:
- ΆΔΕΙΑ ΜΗΧΑΝΟΔΗΓΟΎ
- Ungarisch:
- VASÚTI JÁRMŰVEZETŐI IGAZOLVÁNY
- Irisch:
- CEADÚNAS TIOMÁNA TRAENACH
- Italienisch:
- PATENTE DEL MACCHINISTA
- Lettisch:
- VILCIENA VADĪTĀJA APLIECĪBA
- Litauisch:
- TRAUKINIO MAŠINISTO PAŽYMĖJIMAS
- Maltesisch:
- LIĊENZJA TA' SEWWIEQ TAL-FERROVIJI
- [Norwegisch]
- [FØRERBEVIS] * (zur Information)
- Polnisch:
- LICENCJA MASZYNISTY
- Portugiesisch:
- CARTA DE MAQUINISTA
- Rumänisch:
- PERMIS DE MECANIC DE LOCOMOTIVĂ
- Slowakisch:
- PREUKAZ RUŠŇOVODIČA
- Slowenisch:
- DOVOLJENJE ZA STROJEVODJO
- Spanisch:
- TITULO DE CONDUCCIÓN DE VEHICULOS FERROVIARIOS/MAQUINISTA
- Schwedisch:
- FÖRARBEVIS
- 4.
- STATUS UND NUMMERIERUNG DER FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER
Die Nummer wird bei Erteilung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer von der zuständigen Behörde oder delegierten Stelle vergeben. Die Nummer wird im Falle einer Erneuerung, Änderung, Aktualisierung oder der Ausstellung eines Duplikats beibehalten. Bei der Erneuerung nach zehn Jahren wird die Fahrerlaubnis mit einem neuen Lichtbild und einem neuen Datum des Ablaufs der Gültigkeit versehen. Die Fahrerlaubnis ist zu aktualisieren, wenn sich fakultative Angaben (beispielsweise Anschrift, Personalnummer des Inhabers beim Arbeitgeber) ändern. Die Fahrerlaubnis ist zu ändern, wenn während der Gültigkeitsdauer eine gesundheitlich bedingte Einschränkung zu vermerken ist. Ein oder mehrere neue(r) Code(s) werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG hinzugefügt. Die zuständige Behörde aktualisiert die Fahrerlaubnis gemäß dem Verfahren und der Frist nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG. Die Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, müssen jede Entscheidung, die sich infolge ärztlicher Untersuchungen ergibt, unverzüglich umsetzen. Alle Änderungen des Status der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer sind im nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer zu registrieren.
- 5.
- VERHINDERUNG DER VERWENDUNG UNGÜLTIGER KARTEN
Falls sich die Angaben auf der Fahrerlaubnis ändern, muss der Inhaber die Karte unverzüglich an die Behörde, die sie erteilt hat, zurückgeben, damit sie ersetzt und die ungültige Karte vernichtet werden kann. Dasselbe Verfahren wird auf eine verlorene Karte angewendet, die durch eine neue Karte ersetzt wurde und später wiedergefunden wird.
- 6.
- GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE FAHRERLAUBNIS FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER
Fußnote(n):
- (1)
Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht [Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG].
- (2)
ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.