ANHANG II VO (EU) 2010/36
GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE ZUSATZBESCHEINIGUNG
- 1.
- INHALT
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber stellen Zusatzbescheinigungen aus, die die bei ihnen beschäftigten oder von ihnen unter Vertrag genommenen Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2007/59/EG im Dienst mitzuführen haben. Durch das Verfahren zur Ausstellung und Aktualisierung von Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien einer Zusatzbescheinigung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG wird festgelegt, in welcher/welchen Sprache(n) die Bescheinigungen ausgestellt werden. Die Zusatzbescheinigungen enthalten folgende Angaben:
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einen Verweis auf die Nummer der Fahrerlaubnis;
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den/die Namen des Inhabers; dabei können die Mitgliedstaaten alle von ihnen anerkannten Namen einschließen, wobei der Hauptname vorrangig anzugeben ist und die Darstellung des Namens mit der Darstellung auf der Fahrerlaubnis übereinstimmen sollte;
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den/die Vornamen des Inhabers; die Mitgliedstaaten können alle von ihnen anerkannten Vornamen einschließen, die Darstellung des Vornamens muss jedoch mit der Darstellung auf der Fahrerlaubnis übereinstimmen;
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die vom Arbeitgeber vergebene Personalnummer (optional);
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Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Die Gültigkeitsdauer der Zusatzbescheinigung wird von Eisenbahnunternehmen/Infrastrukturbetreibern (RU/IM), die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, festgelegt, und zwar nach dem von den RU/IM zu veröffentlichenden Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG. Ist die Bescheinigung unbegrenzt gültig, wird das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig gemacht;
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Angaben zur ausstellenden Organisation. Die Zusatzbescheinigung kann von einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG benannten zentralen oder regionalen Abteilung des Eisenbahnunternehmens/Infrastrukturbetreibers ausgestellt werden;
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sie kann für Verwaltungszwecke eine interne Unternehmensnummer enthalten.
- 1.1.
- Angaben zum Arbeitgeber
Die Angaben zu dem Unternehmen, das den Triebfahrzeugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat, umfassen:- —
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Bezeichnung des Unternehmens und gegebenenfalls der Arbeitsstätte (z. B. das Betriebswerk, dem der Triebfahrzeugführer zugeordnet ist),
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Kategorie der Einrichtung, die den Triebfahrzeugführer beschäftigt oder unter Vertrag genommen hat: „Eisenbahnunternehmen” oder „Infrastrukturbetreiber” ,
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Postanschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land,
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Personalnummer des Triebfahrzeugführers im Unternehmen. Diese Angabe ist fakultativ.
- 1.2.
- Angaben zum Inhaber
Es werden folgende Angaben zum Inhaber ausgewiesen:- —
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Geburtsort (Stadt und Land),
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Geburtsdatum,
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Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,
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Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land). Diese Angabe ist fakultativ.
- 1.3.
- Zugklassen und Fahrzeugtypen
Die Zugklassen und Fahrzeugtypen, die der Triebfahrzeugführer führen darf, sind wie folgt anzugeben:Klasse A
Eisenbahnunternehmen (RU) und Infrastrukturbetreiber (IM) können „A” als umfassende Klasse für alle Aktivitäten der Klasse A verwenden: Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen Lokomotiven während des Rangierbetriebs. Alternativ können RU/IM den Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere der folgenden Typen beschränken:- A1=
- bei Beschränkung auf Rangierlokomotiven;
- A2=
- bei Beschränkung auf Bauzüge;
- A3=
- bei Beschränkung auf Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten;
- A4=
- bei Beschränkung auf alle anderen Lokomotiven während des Rangierbetriebs;
- A5=
- sonstige, sofern sich die Genehmigung auf Verkehrsarten oder Fahrzeuge bezieht, die in den vorangegangenen Klassen nicht enthalten sind. Dies ist im entsprechenden Feld anzugeben.
Klasse B
RU/IM können „B” als umfassende Klasse für den Personen- und Güterverkehr verwenden: Alternativ können RU/IM den Geltungsbereich der Bescheinigung auf eine oder mehrere der folgenden Typen beschränken:- B1=
- bei Beschränkung auf Personenverkehr;
- B2=
- bei Beschränkung auf Güterverkehr.
A | = | umfassende Klasse A. Keine Unterklasse verwendet. | |
A | = | Klasse A, Unterklasse 1 (Berechtigung, ausschließlich Rangierlokomotiven zu führen) | |
A | = | Klasse A, Unterklassen 2 und 3 (Berechtigung, Bauzüge und Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten zu führen) | |
A | = | Klasse A, Unterklasse 5 (Berechtigung für Verkehrsarten und Fahrzeugen, die nicht den Unterklassen A1 bis A4 entsprechen. Genauere Angaben sind im Feld „Hinweise” einzutragen) | |
B | = | umfassende Klasse B. Keine Unterklasse verwendet. | |
B | = | Klasse B, Unterklasse 2 (Berechtigung zum Führen von Güterzügen) |
- 1.4.
- Zusätzliche Angaben
Dieser Teil ist für zusätzliche Angaben vorgesehen, die nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder der internen Verfahren des Unternehmens erforderlich sind.- 1.5.
- Angaben zu den Sprachkenntnissen
Hier sind alle Sprachen außer der Muttersprache einzutragen, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen die Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzen und die den Anforderungen von Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG entsprechen.- 1.6.
- Einschränkungen
Dieser Teil ist für die Angabe von Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung vorgesehen (z. B. nur für Tagfahrten zugelassen). Beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen für bestimmte Arten von Lokomotiven) und/oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise” neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.- 1.7.
- Angaben zu Fahrzeugen
Dieser Teil betrifft die Auflistung von Fahrzeugtypen, die der Triebfahrzeugführer im Anschluss an eine Beurteilung der Fähigkeiten, die in Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG aufgeführt sind, führen darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:- —
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ein Feld für das Datum, ab dem die betreffende Kompetenz gültig ist,
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ein Feld für jede Art von Fahrzeug,
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ein Feld für Hinweise (zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum, an dem die Gültigkeit der Kompetenz abläuft oder andere relevante Angaben, wie in Absatz 1.6 ausgeführt).
- 1.8.
- Angaben zur Infrastruktur
Dieser Teil betrifft die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer im Anschluss an eine Beurteilung der Fähigkeiten, die in Anhang VI Abschnitte 1 bis 7 der Richtlinie 2007/59/EG aufgeführt sind, fahren darf. Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:- —
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ein Feld für das Datum, ab dem die betreffende Kompetenz gültig ist,
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ein Feld für das Spektrum der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf,
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ein Feld für Hinweise (zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum, an dem die Gültigkeit der Kompetenz abläuft oder andere relevante Angaben, wie in Absatz 1.6 ausgeführt).
- 2.
- ÄUSSERE MERKMALE DER ZUSATZBESCHEINIGUNG
Das Gemeinschaftsmodell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm × 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten. Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:- —
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Name(n) und Vorname(n) des Inhabers,
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Nummer der Fahrerlaubnis,
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Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zusatzbescheinigung,
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Angaben zur ausstellenden Einrichtung und Stempel. Sie können für Verwaltungszwecke eine interne Unternehmensnummer enthalten.
- 1.
- Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,
- 2.
- Angaben zu den Triebfahrzeugführern (Inhaber der Zusatzbescheinigung).
- 3.
- Zugklassen und Fahrzeugtypen,
- 4.
- zusätzliche Angaben,
- 5.
- Sprachkenntnisse,
- 6.
- Einschränkungen.
- 3.
- FÄLSCHUNGSSCHUTZ
Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen: Technische Maßnahmen (die üblichsten sind Kennzeichen des Unternehmens, Papierbeschaffenheit und permanente Farbe, Darstellung eines Aktenzeichens und ein Stempel). Alle Aktualisierungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen. Verfahren im Zusammenhang mit der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems zur Überprüfung, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert wurden, gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG. All diese Angaben sind gemäß Artikel 15 der Richtlinie in die Bestimmungen zur Ausstellung und Aktualisierung von Zusatzbescheinigungen aufzunehmen.
- 4.
- GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE ZUSATZBESCHEINIGUNG
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