ANHANG III VO (EU) 2010/36
GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR DIE BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG
- 1.
- BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber stellen beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer auf Antrag oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus. Das Gemeinschaftsmodell der beglaubigten Kopie einer Zusatzbescheinigung ist in Abschnitt 4 dieses Anhangs dargestellt. Durch das Verfahren zur Ausstellung von Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien einer Zusatzbescheinigung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG wird festgelegt, in welcher/welchen Sprache(n) die Bescheinigungen ausgestellt werden.
- 2.
- ÄUSSERE MERKMALE DES GEMEINSCHAFTSMODELLS DER BEGLAUBIGTEN KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG
Das Gemeinschaftsmodell der beglaubigten Kopie einer Zusatzbescheinigung ist auf A4-Papier zu erstellen. Darin sind die Angaben unter Verwendung der Nummerierung wie in Anhang II Abschnitt 1 sowie das Datum aufgeführt, ab dem der Inhaber nicht mehr als Triebfahrzeugführer bei dem RU/IM beschäftigt ist. Der Besitz einer beglaubigten Kopie der Zusatzbescheinigung dient der Information über die vom Triebfahrzeugführer erworbenen Kompetenzen und stellt keine Fahrerlaubnis dar. Das Modell ist auf A4-Papier zu erstellen und auf eine Seite zu beschränken. Da jedoch die Angaben in den entsprechenden Feldern eine Zeile überschreiten können, kann die beglaubigte Kopie mehr als eine Seite umfassen.
- 3.
- FÄLSCHUNGSSCHUTZ
Für beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen gelten dieselben Maßnahmen für den Fälschungsschutz wie für Zusatzbescheinigungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.
- 4.
- GEMEINSCHAFTSMODELL FÜR EINE BEGLAUBIGTE KOPIE EINER ZUSATZBESCHEINIGUNG
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