Präambel VO (EU) 2010/36

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/04-2008 vom 19. Dezember 2008 zu harmonisierten Mustern für Fahrerlaubnisse der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen und beglaubigten Kopien von Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG und auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur Nr. ERA/REC/SAF/06-2008 vom 19. Dezember 2008 zur Verwendung eines harmonisierten Musters für das Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Richtlinie 2007/59/EG muss jeder Triebfahrzeugführer die für das Führen eines Zuges erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen und folgende Dokumente vorweisen können: eine Fahrerlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Triebfahrzeugführer die Mindestvoraussetzungen in Bezug auf medizinische Anforderungen, Grundausbildung und allgemeine berufliche Kenntnisse erfüllt, sowie eine oder mehrere Bescheinigungen, in der bzw. denen aufgeführt ist, auf welcher Infrastruktur der Inhaber welche Fahrzeuge führen darf.
(2)
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern unterscheiden sich erheblich. Daher sollten harmonisierte Muster für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern angenommen werden, um die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu unterstützen.
(3)
Die Harmonisierung der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, aber auch zwischen unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen zu erleichtern und ganz allgemein die Anerkennung der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen durch alle Beteiligten im Eisenbahnsektor zu vereinfachen. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Mindestanforderungen festgelegt werden, die der Bewerber erfüllen muss, um eine Fahrerlaubnis und eine harmonisierte Zusatzbescheinigung zu erlangen. Um die erforderliche Einheitlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Muster für Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer annehmen, während Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber harmonisierte Zusatzbescheinigungen erteilen sollten.
(4)
Für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag nehmen, und vor allem für Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende Dienste anbieten, ist es wichtig, dass das Format der Zusatzbescheinigungen in allen Mitgliedstaaten gleich ist; daher sollte es harmonisiert werden, um sowohl die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen durch die Triebfahrzeugführer als auch ihre Fachkenntnisse und Sprachkenntnisse zu bescheinigen.
(5)
Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Zusatzbescheinigung und die beglaubigte Kopie der Zusatzbescheinigung erarbeiten und auch deren äußere Merkmale bestimmen, wobei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung zu tragen ist. Gemäß demselben Artikel muss die Agentur Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B empfehlen, die auf der Zusatzbescheinigung vermerkt sein müssen. Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/59/EG muss die Kommission bestimmen, welche Codes für zusätzliche Angaben oder gesundheitlich bedingte Verwendungsbeschränkungen in der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer einzutragen sind.
(6)
Jede Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer sollte von dem Mitgliedstaat mit einer einzigen Nummer erteilt werden; diese Nummer sollte es auch erleichtern, die Fahrerlaubnis im nationalen Fahrerlaubnisregister, das nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG zu führen ist, einzutragen.
(7)
Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, den harmonisierten Zusatzbescheinigungen und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Angaben nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit)(2) zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.
(8)
Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend der Richtlinie 2007/59/EG zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von der Pflicht befreien, ein System zur Überwachung und internen Kontrolle der Befähigung und des Verhaltens ihrer Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG einzurichten, wobei die Beschäftigungsaspekte Teil dieses Systems sein sollten. Die harmonisierte Zusatzbescheinigung sollte Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber nicht von ihrer Verantwortung für den sicheren Betrieb ihres Teils des Eisenbahnsystems und insbesondere für die Ausbildung ihres Personals befreien.
(9)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG gilt eine Fahrerlaubnis für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie muss ein Gemeinschaftsmodell erarbeitet werden. Ein harmonisiertes Formular für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis würde daher die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Informationen einzuholen haben, erleichtern.
(10)
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnisöffentlich bekannt machen. Bei der Festlegung dieser Verfahren sollten die zuständigen Behörden Vorschriften für die Verwendung des harmonisierten Antragsformulars einbeziehen.
(11)
Das harmonisierte Antragsformular kann dazu dienen, ausreichende Informationen über die nationalen Bestimmungen zur Durchsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3) bereitzustellen. Die zuständigen Behörden können es erforderlichenfalls dazu verwenden, die Genehmigung zur Verarbeitung der Daten von Antragstellern auf Erteilung oder Inhabern einer Fahrerlaubnis zu erlangen.
(12)
Ein harmonisiertes Antragsformular hat sehr begrenzte wirtschaftliche Auswirkungen und bringt sehr geringen bürokratischen Aufwand mit sich, da die Wahl zwischen einem ausgedruckten Dokument und einer informationstechnischen Lösung unter Verwendung einer üblichen Anwendung besteht.
(13)
Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG gilt diese nicht für Zypern und Malta. Daher sollte diese Verordnung in Zypern und Malta keine Anwendung finden, solange im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten kein Eisenbahnsystem besteht.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)

ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44.

(3)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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