Artikel 1 VO (EU) 2010/400
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:
Land | Unternehmen | TARIC-Zusatzcode |
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Republik Korea |
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(2) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.
(3) Der durch Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.
(4) Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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