Präambel VO (EU) 2010/400

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1
Geltende Maßnahmen und vorausgegangene Untersuchungen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999(2) ( „ursprüngliche Verordnung” ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl ( „SWR” ) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (VR China oder China) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „ursprüngliche Maßnahmen” bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung” .
(2)
Nachdem gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt worden war, dass die ursprünglichen Maßnahmen durch den Versand von SWR mit Ursprung in der VR China über Marokko umgangen wurden, wurden 2004 die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates(3) auf die Einfuhren der gleichen über Marokko versandten Einfuhren ausgeweitet. In ähnlicher Weise wurden, nachdem nach einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung festgestellt worden war, dass die ursprünglichen gegen Einfuhren aus der Ukraine gerichteten Maßnahmen über die Republik Moldau umgangen wurden, diese Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 760/2004(4) auf über die Republik Moldau versandte Einfuhren der gleichen Kabel und Seile aus Stahl ausgeweitet.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005(5) führte der Rat nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahme ( „Auslaufüberprüfung” ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von SWR mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China in Höhe der ursprünglichen Maßnahmen ein. Der auf diese Weise eingeführte Zoll gilt nach wie vor und wird nachstehend als „die geltenden Maßnahmen” bezeichnet.
1.2
Antrag
(4)
Am 29. Juni 2009 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China. Der Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries” (EWRIS) im Namen der Hersteller von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Union ( „Antragsteller” ) gestellt.
(5)
Dem Antrag zufolge veränderte sich nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen das Handelsgefüge bei den Ausfuhren aus der VR China sowie aus der Republik Korea und aus Malaysia in die Union, was nur mit der Einführung der geltenden Maßnahmen hinreichend begründet oder wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Die Veränderung des Handelsgefüges sei auf den Versand von SWR mit Ursprung in der VR China über die Republik Korea und über Malaysia zurückzuführen.
(6)
Ferner werde die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch auf den Preis unterlaufen. Außerdem lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser steigenden Einfuhren aus der Republik Korea und aus Malaysia weit unter dem nicht schädigenden Preis lägen, der in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden sei.
(7)
Schließlich machte der Antragsteller geltend, dass die Preise der aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten SWR im Verhältnis zu dem in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelten Normalwert gedumpt seien.
1.3
Einleitung
(8)
Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen, und leitete folglich mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2009(6) ( „Einleitungsverordnung” ) eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus der Republik Korea und aus Malaysia versandten Einfuhren von SWR zollamtlich zu erfassen.
1.4
Untersuchung
(9)
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, der Republik Korea und Malaysias, die Hersteller/Ausführer und die Händler in diesen Ländern, sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den antragstellenden Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, der Republik Korea und in Malaysia, die der Kommission augrund des Antrags oder durch die Vertretungen der Republik Korea und Malaysias bei der Europäischen Union bekannt waren oder sich innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an die im Antrag genannten Händler in der Republik Korea und in Malaysia und Einführer in der Union. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(10)
Es meldeten sich fünfzehn Hersteller/Ausführer und zwei Händler aus der Republik Korea, zwei Hersteller/Ausführer aus Malaysia, fünf Hersteller/Ausführer aus China, zwei verbundene und zehn unabhängige Einführer aus der Union sowie der europäische Verband der Einführer von Drahtseilen (European Wire Rope Importers Association). Mehrere andere Unternehmen gaben an, nicht an der Herstellung oder Ausfuhr der untersuchten Ware beteiligt zu sein.
(11)
Die folgenden Unternehmen beantworteten den Fragebogen, woraufhin in ihren Betrieben Kontrollbesuche durchgeführt wurden:
1.5
Untersuchungszeitraum
(12)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 ( „UZ” ). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1
Allgemeine Erwägungen
(13)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Umgehungstatbestand geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen den Drittländern und der Union verändert hatte, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware früher festgestellt worden waren.
2.2
Betroffene Ware und gleichartige Ware
(14)
Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm (vom Wirtschaftszweig häufig als „SWR” bezeichnet), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 ( „betroffene Ware” ) eingereiht werden.
(15)
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um aus der Republik Korea und aus Malaysia versandte Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea und Malaysias angemeldet oder nicht ( „untersuchte Ware” ), die gegenwärtig unter denselben Codes wie die betroffene Ware eingereiht werden.
(16)
Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus der Republik Korea und aus Malaysia in die Union versandten SWR die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Grundverordnung anzusehen sind.
2.3
Umfang der Mitarbeit und Ermittlung des Handelsvolumens
(17)
Wie unter Randnummer 11 erwähnt kooperierten vierzehn Ausführer/Hersteller aus der Republik Korea, ein koreanischer Händler, zwei ausführende Hersteller aus Malaysia und drei ausführende Hersteller aus China und beantworteten den Fragebogen.

Republik Korea

(18)
Nach Abgabe des beantworteten Fragebogens meldete ein koreanisches Unternehmen der Kommission, dass es in Konkurs gegangen sei, und stellte seine Mitarbeit ein.
(19)
Im Falle eines anderen koreanischen Unternehmens war die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 aus den unter Randnummer 47 genannten Gründen gerechtfertigt.
(20)
COMEXT zufolge entfielen auf die kooperierenden ausführenden Hersteller in der Republik Korea im UZ 81 % der koreanischen Ausfuhren in die Union. Trotz hoher Kooperationsrate deckten die kooperierenden Hersteller/Ausführer nicht das gesamte SWR-Ausfuhrvolumen aus der Republik Korea ab. Das Gesamtausfuhrvolumen basierte daher auf COMEXT.

Malaysia

(21)
In Malaysia sind der Kommission zwei Hersteller bekannt. Die gesamten Ausfuhrmengen der zwei kooperierenden Unternehmen in Malaysia lagen über dem in COMEXT erfassten Einfuhrvolumen der untersuchten Ware. Daher wurde davon ausgegangen, dass die gesamten SWR-Ausfuhren aus Malaysia in die Union auf die ausführenden Hersteller entfielen.
(22)
Der Antragsteller machte geltend, dass COMEXT-Daten unzuverlässig seien und die Gesamtausfuhren aus Malaysia in die Union daher nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden sollten. Bei der Untersuchung wurden die Einfuhrdaten indessen mit amtlichen malaysischen Statistiken und mit den im Fragebogen abgegebenen und überprüften Antworten abgeglichen. Diese Analyse ergab nicht, dass die tatsächlichen Ausfuhren aus Malaysia die von den kooperierenden malaysischen Unternehmen gemeldeten Ausfuhren überstiegen. Daher musste das Argument des Antragstellers zurückgewiesen werden.

Volksrepublik China

(23)
Die Kooperation der Hersteller/Ausführer in der VR China war gering; lediglich drei Hersteller/Ausführer beantworteten den Fragebogen. Außerdem führte keines dieser Unternehmen die betroffene Ware in die Union und in nur sehr geringfügigen Mengen nach Malaysia aus. Auf die kooperierenden Unternehmen entfielen 41 % der gesamten chinesischen Ausfuhren in die Republik Korea. Daher ermöglichten die von den kooperierenden Parteien übermittelten Informationen keine stichhaltige Feststellung bezüglich der SWR-Ausfuhrmengen aus der VR China.
(24)
Aufgrund dieses Sachverhalts mussten die Feststellungen betreffend die SWR-Einfuhren in die Union und die SWR-Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea und nach Malaysia zum Teil nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zur Ermittlung des gesamten Einfuhrvolumens aus der VR China in die Union wurden COMEXT-Daten herangezogen. Zur Ermittlung der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea und nach Malaysia wurden chinesische, koreanische und malaysische Statistiken verwendet. Die Daten wurden mit den anderen statistischen Quellen abgeglichen und durch andere statistische Datenbanken belegt, z. B. den „Global Trade Atlas” , die „China Export Database” und die Datenbestände der Zollbehörden der Republik Korea und Malaysias.
(25)
Das in den koreanischen, malaysischen und chinesischen Statistiken ausgewiesene Einfuhrvolumen umfasste eine größere Warengruppe und nicht nur die betroffene Ware oder die untersuchte Ware. Daher wurden die Statistiken auf der Grundlage der Ergebnisse der derzeitigen Untersuchung bereinigt.
2.4
Veränderung des Handelsgefüges

SWR-Einfuhren in die Union

(26)
Die SWR-Einfuhren aus China in die Union waren nach Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 auf beinahe Null zurückgegangen. Nach einem schrittweisen Anstieg zwischen 2003 und 2006 — wobei die Einfuhren 2006 den Höchststand von 8656 Tonnen erreichten — kehrte sich der Trend um, und die Einfuhrmengen fielen zwischen 2006 und dem UZ erneut, und zwar um mehr als 40 %.
(27)
Die SWR-Gesamteinfuhren aus Korea in die Union stiegen hingegen zwischen 1999 und 2008 von rund 11123 Tonnen auf 48214 Tonnen erheblich. Die jährliche Zunahme in absoluten Zahlen war am deutlichsten in den Jahren 2002 und 2003 und in jüngerer Zeit 2006 und 2007.
(28)
Auf der Grundlage der Informationen im Antrag und der von der Vertretung der Republik Korea an die Europäische Union übermittelten Angaben wurde mit der derzeitigen Untersuchung die große Mehrheit, wenn nicht gar die Gesamtheit der tatsächlichen Hersteller der untersuchten Ware in Korea erfasst. Daher wurde davon ausgegangen, dass die Ausfuhren von nicht kooperierenden koreanischen Unternehmen in die Union, die rund 19 % der Gesamtausfuhrmengen aus der Republik Korea ausmachten, mit Ausnahme der unter den Randnummern 18 und 47 aufgeführten Hersteller in erster Linie von Händlern getätigt wurden.
(29)
Diese Unternehmen haben ihre Ausfuhren in die Union in den Jahren 2006 und 2007 merklich erhöht. Die Ausfuhren lagen in diesen Jahren rund 20 % höher als 2005, dem ersten Jahr, für das Daten auf dieser Ebene vorliegen. Die Ausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen gingen seit 2008 zurück, was im Lichte der Untersuchung zu betrachten ist, die die koreanischen Behörden, wie unter Randnummer 52 beschrieben, in diesem Zeitraum durchgeführt haben.
(30)
Was Malaysia betrifft, so geht sowohl aus den COMEXT-Daten als auch aus den Gesamtausfuhren der kooperierenden Unternehmen hervor, dass auch die Ausfuhren aus Malaysia in die Union in der Vergangenheit kontinuierlich gestiegen sind. Am bedeutendsten und am stetigsten war der Anstieg zwischen 2005 und dem UZ, als sich die malaysischen Ausfuhren in die Union verdoppelten.
(31)
Tabelle 1 verdeutlicht die SWR-Ausfuhrmengen der obengenannten Länder in die Union ab der Einführung der Maßnahmen 1999 bis zum UZ:
(32)
Das Muster der drei oben aufgezeigten Handelsströme verdeutlicht, dass insbesondere seit 2005 die koreanischen Ausführer und teilweise die malaysischen Ausführer erheblich höhere Verkaufszahlen aufweisen und in gewissem Maße auf dem Unionsmarkt mengenmäßig an die Stelle der chinesischen Ausführer getreten sind.
(33)
Aufgrund der weltweiten Konjunkturabschwächung, die in den UZ fiel, gingen entweder die gehandelten SWR-Mengen zurück, oder die Zunahme der Handelsaktivitäten verlangsamte sich zwischen allen Ländern. Am stärksten war jedoch der Rückgang bei den Einfuhren aus der VR China in die Union (– 27 %).

Chinesische Ausfuhren in die Republik Korea und nach Malaysia

(34)
Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (alle Durchmesser) aus China in die Republik Korea zu beobachten: Sie stiegen von einer relativ unbedeutenden Menge im Jahr 1999 (2519 Tonnen) auf 78822 Tonnen im Jahr 2008. Am stärksten war die Zunahme zwischen 2005 und 2008, als sich die Einfuhren vervierfachten. In den letzten Jahren war China der größte Ausführer von SWR nach Korea, wobei sein Anteil an den gesamten SWR-Einfuhren im Jahr 2008 bei 89 % lag. Allein die geschätzten Einfuhren der betroffenen Ware (Waren mit einem Durchmesser über 3 mm) lagen 2008 bei 58885 Tonnen.
(35)
Die Einfuhren der nicht kooperierenden koreanischen Unternehmen wiesen die gleiche dramatische Zunahme auf, d. h., die Einfuhren dieser Unternehmen aus China vervierfachten sich 2007 und 2008. Obwohl die Einfuhren danach zurückgingen, blieben sie doch weit über dem Niveau des Jahres 2005, so dass weiterhin erhebliche Mengen gehandelt wurden.
(36)
Um die Entwicklung des SWR-Handelsstroms von China nach Malaysia zu ermitteln, wurden sowohl malaysische als auch chinesische Statistiken herangezogen. Die Daten aus beiden Ländern lagen nur zu einer höheren Warengruppe vor, nicht aber für die betroffene Ware allein. Außerdem wiesen sie erhebliche Unterschiede auf. Deshalb konnten hier keine zuverlässigen Daten ermittelt werden.
(37)
Der Antragsteller brachte vor, die Tatsache, dass keine zuverlässigen Daten ermittelt werden konnten, rechtfertige noch nicht den Schluss, dass keine Umgehung stattgefunden habe. Wie unter den Randnummern 38 und 55 festgehalten, zeigten die vorliegenden Beweise, insbesondere das Produktionsvolumen der kooperierenden malaysischen ausführenden Hersteller sowie ihre Ausfuhrverkäufe in die Union, dass die SWR-Ausfuhren tatsächlich malaysischen Ursprungs waren und somit keine Umgehung darstellten. In diesem Fall war es daher irrelevant, ob Einfuhren aus China nach Malaysia getätigt wurden oder nicht. Der Antrag wurde deshalb zurückgewiesen.

Produktionsmengen in der Republik Korea und in Malaysia

(38)
Die Entwicklung der gesamten Produktionsmenge der kooperierenden Hersteller in der Republik Korea blieb zwischen 2006 und dem UZ konstant. Malaysische Hersteller hingegen erhöhten ihre Produktion im selben Zeitraum erheblich.
2.5
Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge
(39)
Der insgesamt verzeichnete Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union ab 2006 und die parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus der Republik Korea und aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus der VR China in die Republik Korea nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen und insbesondere bis 2008 bildeten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den obengenannten Ländern auf der einen und der Union auf der anderen Seite. Im Fall der Republik Korea konnte diese Schlussfolgerung sowohl global als auch — für den Zeitraum 2005 bis 2007 — gesondert für die nicht kooperierenden Unternehmen gezogen werden.
(40)
In den übermittelten Stellungnahmen wurde geltend gemacht, dass die Ausfuhren koreanischer SWR in die Union über die Jahre ohne plötzliche Zunahme konstant geblieben seien, wobei eine derartige Zunahme angeblich die Voraussetzung für die Feststellung einer Veränderung im Handelsgefüge sei. Ferner solle die Zunahme eher als natürliche Entwicklung der koreanischen SWR-Industrie betrachtet werden.
(41)
Zunächst ist nach Artikel 13 der Grundverordnung eine Veränderung im Handelsgefüge nicht ausschließlich definiert als plötzliche Zunahme der Einfuhren eines untersuchten Landes. Des Weiteren hat die Untersuchung ergeben, dass die Produktion der koreanischen Hersteller in den Jahren 2006 und 2007 konstant blieb, während die koreanischen Ausfuhren in die Union in diesen Jahren beträchtlich anstieg. Daher konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass die Entwicklung des koreanischen Exportvolumens einzig und allein auf die natürliche Entwicklung der koreanischen SWR-Industrie zurückzuführen war. Schließlich zeigten die weitgehend gegenläufigen Trends der Handelsströme zwischen China und der Union, zwischen China und Korea und zwischen Korea und der Union ab 2006 ganz deutlich eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen der Union und diesen Drittländern. Die im Antrag vorgebrachten Argumente mussten folglich zurückgewiesen werden.
2.6
Art der Umgehung
(42)
In Artikel 13 Absatz 1 ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder der Arbeit zählen auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer und die Montage von Teilen im Rahmen eines Montagevorgangs in der Union oder einem Drittland. Zu diesem Zweck wurde die Existenz von Montagevorgängen im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgestellt.

Republik Korea

(43)
Die globale Analyse der endgültigen Bestimmungsziele der von den kooperierenden und nicht kooperierenden Unternehmen in Korea hergestellten oder nach Korea eingeführten oder von dort ausgeführten Kabel und Seile aus Stahl — einschließlich Einfuhren in andere Länder und aus anderen Ländern als der VR China und der Union — ergab, dass es sich bei einer gewissen Menge an Ausfuhren aus Korea in die Union um Einfuhren chinesischen Ursprungs nach Korea handelte, da diese Einfuhren weder aus anderen Drittländern bezogen noch von den einheimischen Herstellern in Korea selbst hergestellt wurden.
(44)
Außerdem zeigte ein Vergleich der gesamten in den koreanischen Statistiken erfassten koreanischen SWR-Ausfuhren und der überprüften Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zu ihrer Produktion, dass die von den koreanischen Herstellern für die Ausfuhr vorgesehene Produktion (118856 Tonnen) im UZ erheblich geringer war als die Gesamtausfuhren aus Korea (156440 Tonnen). Angesichts der guten Kooperation koreanischer Unternehmen bei dieser Untersuchung kann dieser Unterschied nicht durch Hersteller erklärt werden, die möglicherweise bei der Untersuchung nicht kooperiert haben.
(45)
Die Untersuchung ergab auch, dass einige Einführer in der Union SWR mit Ursprung in China von koreanischen Ausführern bezogen, die bei dieser Untersuchung nicht kooperierten. Diese Angaben wurden mit koreanischen Handelsdatenbanken abgeglichen, und es zeigte sich, dass zumindest ein Teil der von den nicht kooperierenden Unternehmen ausgeführten SWR tatsächlich aus China stammte.
(46)
Was die kooperierenden Unternehmen anbelangt, konnte festgestellt werden, dass keines dieser Unternehmen die betroffene Ware im UZ über die Republik Korea versandte. Einige führten SWR aus der VR China ein, doch wurden diese Ware ausschließlich auf dem inländischen Markt oder auf anderen Exportmärkten verkauft.
(47)
Bei einem Unternehmen wurde festgestellt, dass es im Fragebogen falsche Angaben gemacht hatte. Außerdem wurde während des Kontrollbesuchs der Zugang zu Informationen teilweise verwehrt. Deshalb beruhen die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Nach Artikel 18 Absatz 4 wurde das Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt, dass die vorgelegten Informationen außer Acht gelassen werden, und es wurde ihm eine Frist für weitere Erläuterungen gewährt.
(48)
Nach Unterrichtung räumte das Unternehmen ein, die Maßnahmen in der Vergangenheit durch Verschleierung des Ursprungs der in der VR China gekauften Waren umgangen zu haben. Andererseits machte es geltend, dass es über die Produktion, Einkäufe und Verkäufe im UZ ausreichende Informationen vorgelegt habe, was vor Ort geprüft worden sei. Dies sei ausreichend, um festzustellen, dass es die geltenden Maßnahmen im UZ nicht umgangen habe.
(49)
Da das Unternehmen seine Umgehungspraktiken jedoch zugegeben und überdies versucht hatte, die Untersuchung zu verfälschen, wird es als angemessen erachtet, den gesamten Beitrag des Unternehmens zu ignorieren und das Unternehmen, wie in Randnummer 77 weiter ausgeführt, nicht von den ausgeweiteten Maßnahmen auszunehmen.
(50)
Wie unter Randnummer 18 ausgeführt, meldete ein Unternehmen der Kommission seinen Konkurs und stellte seine Mitarbeit ein. Wie schon zuvor mussten die Feststellungen zu diesem Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung getroffen werden.
(51)
Auf der Grundlage dieser Fakten wurde der Schluss gezogen, dass im UZ und in den vorangegangenen Jahren ein Versand über das Drittland erfolgte, obwohl keiner der kooperierenden koreanischen Hersteller daran beteiligt war. Dies bestätigen auch die Ergebnisse über die Veränderung im Handelsgefüge, wie unter Randnummer 39 beschrieben.
(52)
Es sei darauf hingewiesen, dass OLAF 2007 eine Untersuchung bezüglich des Versands der betreffenden Ware über Korea in Gang setzte. Es ist bekannt, dass die koreanischen Behörden zur selben Zeit Untersuchungen über angebliche Umgehungspraktiken durchführten und zu dem Schluss gelangten, dass mehrere Unternehmen, in erster Linie Händler, in betrügerischer Absicht handelten, indem sie den Ursprung der aus der VR China nach Korea eingeführten SWR bei der Wiederausfuhr verschleierten.
(53)
Der Versand von Waren chinesischen Ursprungs über die Republik Korea wurde also bestätigt.
(54)
Für jedes einzelne Unternehmen wurden die Rohstoffquellen und die Produktionskosten analysiert, um ermitteln zu können, ob nach den Kriterien von Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Korea Montagevorgänge stattfanden, die der Umgehung der geltenden Maßnahme dienten. In allen Fällen lag der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in China (Walzdraht oder Halbzeug) unter 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware. Daher musste nicht untersucht werden, ob der hinzugefügte Wert den Schwellenwert von 25 % erreichte.

Malaysia

(55)
Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden Hersteller in Malaysia die betroffene Ware im UZ aus China einführte.
(56)
Anhand des Anteils der Ausfuhren der kooperierenden Unternehmen in die Union an den Gesamtausfuhren Malaysias in die Union nach COMEXT konnte der Schluss gezogen werden, dass sich die in den Statistiken ausgewiesene Zunahme der Einfuhren aus Malaysia in vollem Umfang durch die Zunahme der Ausfuhren der kooperierenden Unternehmen erklären lässt. Untermauert wird diese Schlussfolgerung durch die Zunahme des gesamten Produktionsvolumens der eigentlichen malaysischen Hersteller während desselben Zeitraums, wie unter Randnummer 38 beschrieben.
(57)
Der Antragsteller bezweifelte dieses Ergebnis, legte jedoch keine weitere Begründung und keine weiteren Beweise vor. Sein Einwand musste daher zurückgewiesen werden.
(58)
Für jedes einzelne Unternehmen wurden die Rohstoffquellen und die Produktionskosten analysiert, um ermitteln zu können, ob nach den Kriterien von Artikel 13 Absatz 2 in Malaysia Montagevorgänge stattfanden, die der Umgehung der geltenden Maßnahmen dienten. In allen Fällen lag der Anteil der Rohstoffe mit Ursprung in China (Walzdraht oder Halbzeug) unter 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware. Daher musste nicht untersucht werden, ob der hinzugefügte Wert den Schwellenwert von 25 % erreichte.
(59)
Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die im Handel zwischen der VR China, Malaysia und der Union beobachtete Veränderung im Handelsgefüge nicht auf Umgehungspraktiken in Malaysia zurückzuführen war. Entsprechend sollte die Untersuchung über aus Malaysia versandte SWR-Einfuhren eingestellt werden.
2.7
Keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Einführung des Antidumpingzolls (Republik Korea)
(60)
Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die Vermeidung des geltenden Antidumpingzolls auf SWR mit Ursprung in China.
2.8
Unterlaufen der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls (nicht kooperierende koreanische Unternehmen)
(61)
Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der für SWR-Einfuhren aus China geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der eingeführten Waren unterlaufen wurde, wurden COMEXT-Daten herangezogen, weil in Bezug auf Mengen und Preise von Ausfuhren durch nicht kooperierende Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in der Auslaufüberprüfung für die Hersteller in der Union festgestellt worden war.
(62)
Die Zunahme der Einfuhren aus Korea wurde angesichts der Größe des Markts mengenmäßig als erheblich betrachtet, wie in der Auslaufüberprüfung festgestellt (Randnummer 99 der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005). Der geschätzte Verbrauch der Union im jetzigen Untersuchungszeitraum liefert einen ähnlichen Hinweis auf die Bedeutung dieser Einfuhren. Der Vergleich der in der Auslaufüberprüfung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden.
2.9
Vorliegen von Dumping (nicht kooperierende koreanische Unternehmen)
(63)
Abschließend wurde nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung untersucht, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren ermittelten Normalwert vorlagen.
(64)
In der Auslaufüberprüfung basierte der Normalwert auf den Preisen in der Türkei, die sich den Ergebnissen dieser Überprüfung zufolge als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China herausstellte. Bei der jetzigen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Preis für Walzdraht, das wichtigste in den Produktionsprozess von SWR eingehende Vormaterial, seit der Auslaufüberprüfung erheblich gestiegen war. Darüber hinaus und angesichts der Tatsache, dass sich die Preisentwicklung für die Rohstoffe während des UZ im Ausfuhrpreis widerspiegelte, schien es daher angezeigt, den früher ermittelten Normalwert entsprechend der Rohstoffpreisentwicklung zu aktualisieren.
(65)
Ein erheblicher Teil der koreanischen Ausfuhren stammte aus eigentlicher koreanischer Produktion. Daher wurden zur Festsetzung der Preise für Ausfuhren aus der Republik Korea, die von Umgehungspraktiken betroffen sind, nur die Ausfuhren von nicht kooperierenden Herstellern/Ausführern berücksichtigt, wobei die besten verfügbaren Angaben herangezogen wurden, d. h., der durchschnittliche in COMEXT erfasste Ausfuhrpreis für SWR im UZ.
(66)
Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Entsprechend wurden Berichtigungen für indirekte Steuern sowie Transport- und Versicherungskosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten der kooperierenden koreanischen Hersteller/Ausführer im UZ vorgenommen.
(67)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der Auslaufüberprüfung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, verglichen.
(68)
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping.
3.
MASSNAHMEN
(69)
Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand der betroffenen Ware über die Republik Korea im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.
(70)
Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.
(71)
Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 festgesetzten Maßnahmen entsprechen, nämlich einem endgültigen Antidumpingzollsatz von 60,4 % auf den cif-Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
(72)
Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Korea versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von SWR erhoben werden.
4.
EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER MALAYSIA
(73)
Angesichts der Feststellungen in Bezug auf Malaysia sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen durch die Einfuhren von aus Malaysia versandten SWR eingestellt werden, ebenso die Erfassung von Einfuhren von aus Malaysia versandten SWR, die durch die Einführungsverordnung eingeleitet wurde.
(74)
Der Antragsteller erhob Einwände gegen den Vorschlag, die Untersuchung gegen Malaysia einzustellen. Da jedoch oben bereits auf alle seine Argumente eingegangen wurde, gab es keinen weiteren Grund, den Vorschlag erneut zu prüfen.
5.
ANTRÄGE AUF BEFREIUNG
(75)
Die vierzehn Unternehmen in der Republik Korea, die den Fragebogen beantworteten, beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.
(76)
Wie unter Randnummer 18 ausgeführt, kooperierte eines dieser Unternehmen später nicht mehr. Sein Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung musste daher abgelehnt werden.
(77)
Ein weiteres Unternehmen, wie unter Randnummer 47 dargelegt, legte falsche Angaben vor und verwehrte den Zugang zu den verlangten Informationen. Seinem Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung konnte daher nicht stattgegeben werden.
(78)
Ein drittes Unternehmen in der Republik Korea führte die Ware weder im UZ noch danach aus, somit konnten keine Feststellungen zur Art seiner Tätigkeit getroffen werden. Daher konnte diesem Unternehmen keine Befreiung gewährt werden. Sollte sich jedoch nach Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen herausstellen, dass die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind, kann die Lage des Unternehmens auf Antrag erneut geprüft werden.
(79)
Das dritte Unternehmen legte Widerspruch ein und erneuerte seinen Antrag auf Befreiung. Es legte indessen keine neuen Informationen und Beweise vor, die die obige Entscheidung hätten beeinflussen können. Deshalb musste der Antrag zurückgewiesen werden.
(80)
Bei keinem der anderen kooperierenden Unternehmen in der Republik Korea wurde festgestellt, dass sie die Maßnahmen umgehen. Außerdem ist keines der eine Befreiung beantragenden Unternehmen mit Unternehmen verbunden, die an Umgehungspraktiken beteiligt sind. Im Besonderen ist festzuhalten, dass vier der betroffenen Hersteller zwar mit Unternehmen der VR China verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verbindung hergestellt oder dazu benutzt wurde, die für Einfuhren von Waren mit Ursprung in China geltenden Maßnahmen zu umgehen. Die Befreiung sollte daher allen antragstellenden kooperierenden Unternehmen gewährt werden, die nicht in den Randnummern 76 bis 78 genannt werden.
(81)
In diesem Fall werden besondere Auflagen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen gewährleistet werden kann. Diese besonderen Auflagen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, gilt der für alle Unternehmen in der Republik Korea geltende erweiterte Antidumpingzollsatz.
(82)
Andere betroffene Ausführer, zu denen die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung keinen Kontakt aufnahm, die aber einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung stellen möchten, müssen einen Fragebogen beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob die Befreiung gerechtfertigt ist. Die Kommission führt normalerweise auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag müsste mit allen sachdienlichen Informationen bei der Kommission eingereicht werden.
(83)
Ist die Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der Verordnung vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.
6.
UNTERRICHTUNG
(84)
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, gleichzeitig wurden sie zur Stellungnahme aufgefordert. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgelegten Argumente gab Anlass zur Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1.

(3)

ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 7.

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